ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Handwerksbetrieb xfolio | Karl-Carstens-Str. 5, 52146 Würselen | Stand: 15.05.2020

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte des Handwerksbetriebes xfolio | Karl-Carstens-Str. 5, 52146 Würselen – nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell vereinbart wurden.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftragnehmer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Auftraggeber nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Anbringung einer Werbebeschriftung oder Folierung mit farbiger Folie oder
Lackschutzfolierung oder Scheibentönung oder sonstigem Styling oder Tuning oder Wartung/Instandsetzung sein Fahrzeug.

2.2 Eine genaue Bezeichnung des Fahrzeugs und der durchzuführenden Arbeiten werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

2.3 Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Umfang der auszuführenden Arbeiten an dem benannten
Fahrzeug bestätigt.

2.4 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Arbeiten maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer Bestätigung des Auftraggebers in Textform.

3. Zustandekommen des Werkvertrags

3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch eine Anfrage des Auftraggebers; das daraufhin vom Auftragnehmer übermittelte schriftliche Angebot, die Zustimmung des Auftraggebers zum Angebot, die auch mündlich erteilt werden kann und durch die unwidersprochene abschließende schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer und zwar auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die
Übergabe des Fahrzeugs.

3.2 Gegenstand des Vertrages sind die im schriftlichen Angebot bzw. in der erteilten Auftragsbestätigung genau bezeichneten Arbeiten an dem jeweiligen Fahrzeug.

4. Vergütung

4.1 Der Auftragnehmer führt die angebotenen Arbeiten zum Festpreis gemäß dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung aus. Sollten Arbeiten nach Stundenlohn angeboten werden, so wird ein Nettopreis von EUR 115,00 pro Arbeitsstunde berechnet. Über die Anzahl der Stunden wird ein Stundennachweis geführt.

4.2 Dem Festpreis liegt der Umfang der Arbeiten zugrunde. Dieser findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.

4.3 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Arbeiten verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung von Sonder-/Zusatzarbeiten nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand gemäß Ziffer 4.1 durchzuführen.

4.4 Sämtliche Zahlungen sind bei Auslieferung des Fahrzeugs ohne jeden Abzug fällig.

4.5 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.6 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen weisen die Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer und die sich ergebenden Bruttopreise aus oder aber den Bruttopreis unter Hinweis auf die Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer.

5. Anzahlung

5.1 Der Auftraggeber leistet bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme. Die Anzahlung dient der verbindlichen Terminreservierung und der sofortigen Beschaffung des, für diesen Auftrag benötigten, Materials.

5.2 Falls der Auftraggeber seinen Auftrag widerruft, erhält er seine Anzahlung – abzüglich der Kosten der bereits eingekauften Materialien/Ersatzteile – nur dann zurück, wenn der Widerruf spätestens 4 Wochen vor dem Leistungstermin erfolgt. Der Widerruf muss schriftlich (Brief oder eMail) erfolgen.

6. Abnahme

6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.

6.2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.3 Der Auftraggeber ist bei Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet, dieses auf erkennbare Mängel oder Schäden zu prüfen und diese sofort bekanntzugeben.

7. Gewährleistung

7.1 Falls die Anzeige gemäß Absatz 6.3 nicht erfolgt, sind Gewährleistungsansprüche wie auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

7.2 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat einen Mangel der ausgeführten Arbeiten unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese Arbeiten.

7.3 Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung bei Folierungen ist, dass der Kunde einen Kontrolltermin, frühestens zwei Wochen nach der Folierung, wahrnimmt. Der Kontrolltermin hat spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Folierung stattzufinden.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in
demselben Umfang.

8.2 Die Haftung für Sachschäden, gleich welcher Art, sowie Diebstahl und Vandalismus ist auf EUR 150.000,00 je Fahrzeug begrenzt.

8.3 Die Regelung des vorstehenden Absatzes 7.2 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht, wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag, ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen dem Auftragnehmer und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren.

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